Katholische Grundschule Ottfingen

Von-Galen-Straße 12

57482 Wenden

 

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SATZUNG

In der Fassung vom 27.04.2011

 

§ 1 Name und Sitz

 

1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Katholischen Grundschule Ottfingen“.
2) Der Vereinssitz ist in 57482 Wenden. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält der Verein den Zusatz ,,eingetragener Verein“, abgekürzt e.V.

 

§2 Zweck des Vereins

 

1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Katholischen Grundschule Ottfingen, soweit Leistungen nicht dem Schulträger obliegen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a)  Verbesserung und Erweiterung der Einrichtung und Ausstattung der Schule
b) Unterstützung der Schule in ihren Erziehungsaufgaben
c) Förderung von Schulveranstaltungen
d) Pflege der Beziehung zum Schulträger und die Unterstützung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit
Zur Erreichung dieser Ziele verschafft sich der Verein die erforderlichen Mittel durch Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden, Bei der Verwirklichung seines Zwecks wird der Verein in enger Zusammenarbeit mit den Organen der Schule tätig sein:
 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1) Mitglieder können einzelne Personen, Personengemeinschaften und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist nur auf den Schluss des Schuljahres zulässig.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder Interessen des Vereins schädigt oder wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.
 

§ 4 Beiträge und Geschäftsjahr

 

1) Jedes Mitglied hat einen Mindest-Jahresbeitrag zu zahlen. Bei Eintritt eines neuen Mitgliedes während des laufenden Geschäftsjahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe und die Fälligkeit des Jahres-Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschloissen.
2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr geführt.
 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
 

§ 6 Vorstand

 

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie drei weiteren Mitgliedern.
2) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstndswahlen werden in folgendem Turnus durchgeführt:
1. Jahr: 
Vorsitzende/r, 
Kassenführer/in, 
zwei Beisitzer/innen

2. Jahr: 
Stellvertretende/r Vorsitzende/r, 
Schriftführer/in, 
ein/e Beisitzer/in
3) Die Vorstandsmitglieder nehmen Ihre Aufgaben ehrenamtlich und unentgeltlich wahr.
4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.
5) Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer bilden den engeren Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes.
 

§ 7 Sitzungen des Vorstandes

 

1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, in der Regel jedoch alle 6 Monate, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zur Sitzung ein. Er muss den Vorstand einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.
2) Der Vorsitzende kann erforderlichenfalls sachkundige Dritte, Vertreter der Schule und Vertreter des Schulträgers zu Vorstandssitzungen hinzuziehen.
3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vereins einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder oder 2/3 des Vorstandes dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. Die Einberufung hat innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu erfolgen.
2) Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens 2 Wochen Frist, schriftlich durch öffentlichen Aushang und Bekanntgabe auf der Internetpräsenz der Schule sowie durch Ankündigung in der regionalen Presse.
3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ausgenommen sind solche Beschlüsse, welche zum Gegenstand die Satzungsänderung des Vereins oder dessen Auflösung haben. Solche Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über Ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 9 Aufgabe der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und die Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnung
c)  Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
 

§ 10 Verwendung der Mittel

 

1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein hat dieses keinen Anspruch auf Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§ 11 Auflösung

 

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Wenden bzw. den jeweiligen Rechtsträger der Schule, von wo diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden sind. Falls die Schule nicht mehr besteht, ist das Vermögen für gleiche Zwecke einer anderen Schule am Ort zu verwenden.
 

§ 12 Eintragung in das Vereinsregister

 

Die Satzung wurde in vorliegender Form am 09. September 1998 in der Mitgliederversammlung beschlossen. (Siehe Anwesenheitsliste)

Der Verein ist am 28. Oktober 1998 durch das Amtsgericht Olpe in das Vereinsregister unter Nr. 644 eingetragen worden. 

Ottfingen, den 09. September 1998
Der Vorstand:

 

Helmuth Clemens Bachstraße 7 Vorsitzender
Raimund Bröcher Wilhelm-Tell-Straße 14 Stellvertretender Vorsitzender
Achim Ringsdorf Breites Tor 4 1. Kassierer
Marion Bröcher Großmickestraße 15  2. Kassiererin
Rita Göring Doktorgasse 7 1. Schriftführerin
Bernadette Thielen Grüner Weg 1 2. Schriftführerin
Bernadette Raichle Vorm Löh 16 Beisitzer
Die Mitgliederversammlung vom 27. April 2010 hat die Änderung der Satzung in § 4 (Beiträge und Geschäftsjahr) § 6 Abs. 2 (Vorstand) und § 8 Abs. 2 (Mitgliederversammlung) beschlossen. (AG Siegen VR 5644 vom 30.08.2011)

 

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